§ 9
Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 10. Januar 2021
unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich
mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von
Sportanlagen.
In diesem Sinne: trainiert vor der Tür, was das Wetter hergibt und stärkt Eure Abwehrkräfte.
Ihr werdet auch über die WhatsApp-Gruppen weitere Informationen erhalten.
Euer Trainer Team.